Impressum
PLATTNER® - die Spanplattenlösung
mit Stufenfalz
André Kleiner
Geraer Straße 10, 07318 Saalfeld
Tel. 0 36 71 - 52 31 85 / Fax 45 64 198
info@plattner-holz.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3
MDStV: André Kleiner
Umsetzung
Reichmann EDV & IT-Consulting
Geschossweg 17
07330 Arnsbach / Probstzella
Telefon (03673) 123435-1
Telefax (03673) 123435-7
Web: www.reichmann-edv.de
eMail: info@reichmann-edv.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
1.2. Alle Geschäftsbedingungen, die zwischen uns und dem Besteller
zweck Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen, insbesondere Garantien jeglicher
Art.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
1.4. Dem Vertrag mit dem Käufer liegt ausschließlich das
deutsche Recht zugrunde, dies unter Ausschluss der Bestimmungen des
Übereinkommens der vereinten Nationen der Verträge für
internationalen Warenkauf.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhung
oder -senkungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen,
Änderung der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise
kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt
die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht
dem nichtunternehmerischen Käufer ein Kündigungsrecht zu.
3.4. Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer
zu Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen
werden nicht zurückgenommen.
3.5. Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle
Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels
voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen
verlangt, gehen Materialkosten zu Lasten des Käufers.
4. Rücktritt
4.1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit
gemacht hat oder wenn auf Grund eines vom Verkäufer nicht zu
vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht
vertragsgemäß möglich ist, der Lieferung mit zumutbaren
Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
4.2. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich von
der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene
Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag
zurücktritt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins
pro Jahr zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass
uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
5.3. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren
wir einen Skontoabzug in Höhe von 2 % vom Rechnungsbetrag, soweit
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
5.4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers beispielsweise bei
Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer
berechtigt, alle offen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbartes Skonti und
Rabatte.
5.5. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß,
so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten
oder weitere Lieferungen oder Leistungen ablehnen und Ansprüche
wegen Nichterfüllung geltend machen.
5.6. Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
6. Lieferung/Lieferzeit
6.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
6.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte
Stelle.
6.3. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter
der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder
einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße,
so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen
der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer
oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen.
Beförderung in den Bau findet nicht statt.
6.4. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten
und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter
Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
6.5. Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale.
Bei Kranentladung berechnen wir- je Entladevorgang - eine Kostengebühr.
Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung.
Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager
zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich
einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze
machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf
Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen
der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
6.6. Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht
sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir
85 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
6.2. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug
geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens
stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits beruhte.
6.3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung (Ziffer 6.2) gilt nicht, sofern
ausdrücklich und schriftlich ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des
von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse
an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus.
6.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.6. Störungen im Betrieb, Warenmangel und Ausstand begrenzen
die Lieferpflicht oder heben sie auf.
7. Gefahrenübergang
7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
7.2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
7.3. Übernehmen wir vereinbarungsgemäß den Transport
der bestellten Ware und treten dabei Behinderungen oder Verzögerungen
auf, so entstehen dem Besteller bei Lieferverzögerungen keine
Schadensersatzansprüche, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit
trifft.
7.4. Der Transport erfolgt grundsätzlich - auch wenn er gemäß
Vereinbarung von uns übernommen wird - auf Rechnung und Gefahr
des Käufers ohne Garantie für Bruch und Transportverluste.
Bei Anlieferung ist dafür zu sorgen, dass die Anfahrt zum Bestimmungsort
(Baustelle, Lager) ordnungsgemäß befestigt ist, insbesondere
mit Lastzügen bis zu 40 t zulässigem Gesamtgewicht und bis
zu 18,5 m Gesamtlänge problemlos angefahren werden kann und ein
dem Liefergut angemessener Lagerplatz zur Verfügung steht.
Mehrkosten, die auf die Nichteinhaltung dieser Bestimmung zurückzuführen
sind, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers
8. Gütevorschriften - Mängelgewährleistung
8.1. Für Qualität, Farbe und alle sonstigen Eigenschaften
gelten die Materialproben als Durchschnittsmuster. Als zulässige
Abweichungen von Qualitätsmerkmalen gelten die jeweiligen firmenspezifischen
Produktinformationen.
8.2. Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung
oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823
ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
8.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
8.4. Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung
des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt,
wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens
übernommen.
8.5. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem
Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
8.6. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere
im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen, wird nur
übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
8.7. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung
nicht vorsätzlich begangen haben.
8.8. Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die
Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen,
dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen
nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt
wird.
8.9. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme
einer Beschaffungsgarantie.
8.10. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Dies setzt also insbesondere voraus, dass Rügen eventueller
Mängel oder Fehlmengen innerhalb von 10 Tagen nach Auslieferung
oder Anlieferung der Ware eingehend bei uns schriftlich geltend gemacht
werden. Es muss ausreichend Gelegenheit sein, die beanstandete Ware
zu besichtigen bzw. zu begutachten. Nicht oder nicht mehr vollständig
vorhandene Ware schließt jeden Reklamationsanspruch aus. Reklamationsansprüche
berechtigen den Käufer nicht, Zahlungen zurückzuhalten.
8.11. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.12. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises
zu verlangen.
8.13. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen-
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Besteller.
8.14. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte.
Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß § 463, 480 II BGB geltend macht.
8.15. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht
verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden
auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt.
Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unseren Versicherungsschein
zu gewähren.
9. Warenrücknahme
Warenrücknahmen sind ausgeschlossen. lm Ausnahmefall, der von
uns schriftlich bestätigt werden muss, werden mindestens 20 %
Bearbeitungsgebühr (Wiedereinlagerungsgebühr) auf den Warenwert
erhoben.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer
8.13. - 8.15. ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
10.2. Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gilt nicht
für Ansprüche gemäß § 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes.
Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
10.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen,
sonstiger Verzugsschaden etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen
und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der
Verkäufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt
vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeitendes Käufers abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in
den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich
zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
11.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen
Ausfall.
11.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
USt)ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet
worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit
an.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens
mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr.
1 InsO)gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte
Saldoforderung.
11.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen gleiches wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
11.6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
11.7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz
11.4. ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware
einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
12. Gerichtsstand - Erfüllungsort
12.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitz zu verklagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
info@plattner-holz.de