Impressum

PLATTNER® - die Spanplattenlösung mit Stufenfalz

André Kleiner
Geraer Straße 10, 07318 Saalfeld
Tel. 0 36 71 - 52 31 85 / Fax 45 64 198

info@plattner-holz.de

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: André Kleiner

Umsetzung
Reichmann EDV & IT-Consulting

Geschossweg 17
07330 Arnsbach / Probstzella

Telefon (03673) 123435-1
Telefax (03673) 123435-7

Web: www.reichmann-edv.de
eMail: info@reichmann-edv.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Geschäftsbedingungen, die zwischen uns und dem Besteller zweck Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, insbesondere Garantien jeglicher Art.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.4. Dem Vertrag mit dem Käufer liegt ausschließlich das deutsche Recht zugrunde, dies unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der vereinten Nationen der Verträge für internationalen Warenkauf.

2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhung oder -senkungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Änderung der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Käufer ein Kündigungsrecht zu.
3.4. Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
3.5. Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Materialkosten zu Lasten des Käufers.

4. Rücktritt
4.1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn auf Grund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist, der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
4.2. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.3. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir einen Skontoabzug in Höhe von 2 % vom Rechnungsbetrag, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
5.4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers beispielsweise bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, alle offen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbartes Skonti und Rabatte.
5.5. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen oder Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
5.6. Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

6. Lieferung/Lieferzeit
6.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
6.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle.
6.3. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
6.4. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
6.5. Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir- je Entladevorgang - eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
6.6. Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
6.2. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte.
6.3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung (Ziffer 6.2) gilt nicht, sofern ausdrücklich und schriftlich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.6. Störungen im Betrieb, Warenmangel und Ausstand begrenzen die Lieferpflicht oder heben sie auf.

7. Gefahrenübergang
7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
7.2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7.3. Übernehmen wir vereinbarungsgemäß den Transport der bestellten Ware und treten dabei Behinderungen oder Verzögerungen auf, so entstehen dem Besteller bei Lieferverzögerungen keine Schadensersatzansprüche, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit trifft.
7.4. Der Transport erfolgt grundsätzlich - auch wenn er gemäß Vereinbarung von uns übernommen wird - auf Rechnung und Gefahr des Käufers ohne Garantie für Bruch und Transportverluste. Bei Anlieferung ist dafür zu sorgen, dass die Anfahrt zum Bestimmungsort (Baustelle, Lager) ordnungsgemäß befestigt ist, insbesondere mit Lastzügen bis zu 40 t zulässigem Gesamtgewicht und bis zu 18,5 m Gesamtlänge problemlos angefahren werden kann und ein dem Liefergut angemessener Lagerplatz zur Verfügung steht.
Mehrkosten, die auf die Nichteinhaltung dieser Bestimmung zurückzuführen sind, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers

8. Gütevorschriften - Mängelgewährleistung
8.1. Für Qualität, Farbe und alle sonstigen Eigenschaften gelten die Materialproben als Durchschnittsmuster. Als zulässige Abweichungen von Qualitätsmerkmalen gelten die jeweiligen firmenspezifischen Produktinformationen.
8.2. Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
8.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
8.4. Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.
8.5. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
8.6. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
8.7. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
8.8. Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
8.9. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
8.10. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies setzt also insbesondere voraus, dass Rügen eventueller Mängel oder Fehlmengen innerhalb von 10 Tagen nach Auslieferung oder Anlieferung der Ware eingehend bei uns schriftlich geltend gemacht werden. Es muss ausreichend Gelegenheit sein, die beanstandete Ware zu besichtigen bzw. zu begutachten. Nicht oder nicht mehr vollständig vorhandene Ware schließt jeden Reklamationsanspruch aus. Reklamationsansprüche berechtigen den Käufer nicht, Zahlungen zurückzuhalten.
8.11. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.12. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.13. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Besteller.
8.14. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 463, 480 II BGB geltend macht.
8.15. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unseren Versicherungsschein zu gewähren.

9. Warenrücknahme
Warenrücknahmen sind ausgeschlossen. lm Ausnahmefall, der von uns schriftlich bestätigt werden muss, werden mindestens 20 % Bearbeitungsgebühr (Wiedereinlagerungsgebühr) auf den Warenwert erhoben.

10. Haftungsbeschränkung
10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8.13. - 8.15. ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
10.2. Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
10.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Verkäufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeitendes Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
11.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
11.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt)ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO)gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
11.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen gleiches wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
11.6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
11.7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz 11.4. ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

12. Gerichtsstand - Erfüllungsort
12.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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